BGH entscheidet FÜR Dashcams!

Dashcam

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs am 15.05.2018 zu Dashcams im Auto wollen auch Versicherungen auf die Technik zurückgreifen. Es sei davon auszugehen, dass die Autoversicherer künftig Dashcam-Aufnahmen nutzen werden, um die Aufklärung von Unfällen zu erleichtern, sagte Tibor Pataki, Leiter der Abteilung Kraftfahrtversicherung beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der Deutschen Presse-Agentur. Damit könnten Kunden ihren Rabatt bei der Versicherung trotz eines Unfalls möglicherweise behalten: „Wenn Sie durch die Dashcam nachweisen können, dass Sie keine Schuld an einem Unfallgeschehen haben, dann rettet das Ihren Schadensfreiheitsrabatt.“

Auch beim Kampf gegen Versicherungsbetrug sieht der GDV nach dem Urteil neue Möglichkeiten. Dashcam-Aufnahmen könnten zeigen, ob ein Unfall mit Absicht herbeigeführt wurde, „ob jemand beispielsweise ganz vorsätzlich plötzlich abgebremst hat und es deswegen zum Unfall kam“. Nun fordert die deutsche Versicherungswirtschaft einen verbindlichen datenschutzrechtlichen Rahmen für den Einsatz von Dashcams. Auch der Verkehrsgerichtstag plädiert für eine klare gesetzliche Regelung und empfiehlt einen „Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht“. Videos sollten „anlassbezogen“ zulässig sein, etwa bei schweren Verstößen oder einem drohenden Unfall, und ansonsten überschrieben werden.

BGH entscheidet für den Dashcam-Beweis

Der Bundesgerichtshof hatte am 15. Mai 2018 entschieden, dass Aufnahmen von Auto-Minikameras bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden dürfen (VI ZR 233/17). Die Aufnahmen von sogenannten Dashcams dürfen demnach bei Unfall-Prozessen genutzt werden. Das anlasslose Dauerfilmen wird aber weiter bestraft, es drohen bis zu 1000 Euro Bußgeld. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es zwar nichtdie Richter verwiesen aber auf das Datenschutzgesetz. Diese Unzulässigkeit führt aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Er wollte seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen – doch weder das Amts- noch das Landgericht berücksichtigten diese. Da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden, hatten die Magdeburger Richter argumentiert. Der BGH sah dies nun anders. Bislang war die Rechtslage unklar, die Gerichte hatten unterschiedlich zum Einsatz der Dashcam-Aufzeichnungen geurteilt.

Darf ich gemachte Aufnahmen ins Internet stellen?

Davon raten Fachanwälte dringend ab. Laut Andreas Krämer von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) darf man zwar grundsätzlich eine solche Minikamera im Auto installieren. Aufnahmen ins Netz zu stellen, auf denen Unbeteiligte oder deren Eigentum zu sehen sind, sei aber verboten: „Damit verletzt man Persönlichkeitsrechte. Der Betroffene hätte dann gegen den Filmenden Unterlassungsansprüche.“

Wie urteilen die Gerichte?

Bundesweit ist das unterschiedlich. Zuweilen urteilte dasselbe Gericht anders: So erkannte das Amtsgericht München mal die Mini-Kamera als Beweismittel an, ein andermal verbot es die Verwertung unter Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wiederum hatte 2016 als erstes Obergericht für schwerwiegende Verkehrsverstöße den Beweis durch eine Autokamera zugelassen. Damals ging es um das Überfahren einer Ampel, die schon länger Rot zeigte. Das neue BGH-Urteil ist daher richtungsweisend – damit sind Aufnahmen als Beweismittel künftig erlaubt.

Wie steht die Polizei dazu? 

Sie ist tendenziell für eine Nutzung. Eine Dashcam erhöhe generell die Erfolgsaussichten einer objektiven Beweisführung, sagt Sven-Erik Wecker von der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG). „Die Kameras können auch zum Nachweis von Verkehrsstraftaten wie Nötigungen und Gefährdungen dienen, für die bislang ausschließlich die brüchigen Beweismittel der Aussagen und Erinnerungen der Verkehrsopfer vorliegen.“ Mehr noch: Damit Unfälle sicher aufgeklärt werden können, plädiert die Gewerkschaft der Polizei (GdP) für eine weitergehende Maßnahme. „Fahrzeuge sind ja rollende Computer. Man kann sehr viel aus den Speichergeräten auslesen“, sagt Sprecher Jan Velleman. „Deswegen fordern wir die verbindliche Einführung des Unfalldatenspeichers.“

Wo sind Dashcams im europäischen Ausland erlaubt? 

Erlaubt und populär sind Dashcams in Russland. Bei Youtube kursieren unzählige Videos von Unfall, Prügel- oder sonstigen Szenen aus dem ruppigen russischen Straßenverkehr. Laut ADAC ist die Nutzung in Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich (soll die Aufnahme als Beweismittel verwendet werden, sind andere Unfallbeteiligte unmittelbar nach dem Unfall über die Aufnahmen zu informieren), Großbritannien, Italien, Malta, Niederlande, Norwegen (lediglich für den privaten Gebrauch, der Fahrer darf nicht abgelenkt werden), Polen, Schweden (die Kamera muss leicht entfernbar sein und die Aufnahmen müssen regelmäßig überschrieben werden), Serbien, Spanien, der Tschechische Republik und Ungarn (Kamera sollte nur eine geringe Auflösung aufweisen, nicht benötigte Daten sollten nach fünf Tagen gelöscht werden und gegen den Zugriff unbefugter Dritter geschützt sein) erlaubt. In Österreich ist das Anbringen einer Minikamera im Auto nur mit Genehmigung erlaubt.

 

Von der Verwendung strikt abgeraten wird für Belgien, Luxemburg, Portugal und die Schweiz.

Quelle: autobild.de

 

Zurück zur Übersicht